Gründungszuschuss 2012
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich selbstständig machen wollen, können den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Voraussetzungen sind die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit sowie der Nachweis der persönlichen und fachlichen Fähigkeiten gegenüber dem Arbeitsvermittler.
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss die Gründerin bzw. der Gründer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen haben.
Zudem muss eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Als fachkundige Stellen gelten die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, kommunale Einrichtungen der Wirtschaftsförderung, Kreditinstitute, Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen sowie Unternehmensberater/innen.
Als Bewertungsgrundlage ist der fachkundigen Stelle eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens, der Lebenslauf, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsplanung vorzulegen. Der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ist der Arbeitsagentur gegenüber zu erbringen.
Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt: In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes I zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge). Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Gründerinnen und Gründer ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Der Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, in deren Bezirk der Existenzgründer bzw. die Existenzgründerin den Wohnsitz hat.
Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
Auf Grund der Neuregelung des Gründungszuschusses im “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt”, das am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, handelt es sich um eine Ermessensleistung. Das heißt, es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss.